
Für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen kommen als Rechtsgrundlage nach hessischem Recht grundsätzlich § 40 HSOG Sicherstellung, § 49 HSOG Ersatzvornahme und § 8 HSOG unmittelbare Ausführung in Frage. Die Sicherstellung nach § 40 HSOG ist aber nur dann Einschlägig, wenn die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht (Beispiel 1) und nicht nur von d...
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